Genossenschaftsbanken und Vorfälligkeit

Vorfällligkeit Spardabank

Wer ein Darlehen komplett tilgen kann, dem fällt oft ein großer Stein vom Herzen. Das Glück kann aber schnell erheblich getrübt werden, so beispielweise wenn die Bank die Sondertilgung zwar zulässt, aber für den entgangenen Zinsverlust eine hohe Rechnung über eine Vorfälligkeitsentschädigung aufstellt.

Ein Kunde der Sparda Bank Südwest hatte seinen Immobilienkredit vorzeitig beenden können, da die kreditfinanzierte Immobile verkauft werden konnte. Die Bank stellte ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.000 Euro in Rechnung. Das Oberlandesgericht Saarbrücken urteilte nun zum Aktenzeichen Az. 4 U 134/21: Die  Bank muss die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich Zinsen zurückzahlen, da die Kreditunterlagen der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend formuliert worden waren. Auch die Art der Entschädigungsberechnung sei nicht transparent genug, so das OLG  in seiner rechtskräftigen Entscheidung.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: Das Ergebnis lautet daher: Der Bank steht zwar die Rückzahlung der Schuld zu, darüber hinaus aber keine weiteren Zahlungen!“


Auch in diesem Fall konnte der Bankkunde aufgrund in seinem Vertrag enthaltener unklarer (intransparenter) Formulierungen zur Vorfälligkeitsentscheidungen nicht genau erkennen, wann denn nun eine Entschädigung fällig wird, und wann nicht. Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB  verliert die Bank dadurch ihren Anspruch auf Entschädigung bei vorzeitigem Vertragsende.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Meine Empfehlung lautet in diesen Tagen grundsätzlich zumindest gedanklich sowohl bereits gezahlte als ggfs.  unmittelbar bevorstehende Vorfälligkeitsentschädigungen in Frage zu stellen, denn die von den Banken verwendeten Klauseln sind nicht zulässig!"

Mangels Transparenz und Vorhersehbarkeit könnten Bankkunden übervorteilt werden. Und darauf setzen auch andere Banken.

So berechnen viele Banken ihre Entschädigung auf Basis der  Rendite von Hypothekenpfandbriefen, anstatt sich auf schlechter verzinste Bundesanleihen zu beziehen.

Auch unzulässig ist ein  insbesondere von Genossenschaftsbanken zwischen März 2016 und Anfang 2020 oft genutzter Klausel in Bezug auf Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens und sich ergebenden Zinseinbußen. Demnach bedeutet „Restlaufzeit“ für die Bank der Zeitrahmen bis zur endgültigen Tilgung, tatsächlich berechnen darf sie Entschädigungen aber maximal bis zum Ablauf der Zinsbindung.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Sehr gerne steht meine Kanzlei für eine Einzelfallprüfung zur Verfügung.“

 

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